Die Anträge der SPD-Stadtratsfraktion 2013 die-antraege-der-spd-stadtratsfraktion-2013

 

Privatisierung der Wasserversorgung - Antrag auf Berichterstattung

Die SPD-Fraktion stellt folgenden Antrag:

Die Verwaltung berichtet in der nächsten Stadtratssitzung über den Stand der Verhandlungen zur Liberalisierung der Wasserversorgung und gibt eine Einschätzung möglicher Auswirkungen auf die Wasserversorgung in Teublitz. Die Forderungen der EU-Kommission, im Zuge einer Liberalisierung des Vergaberechtes auch die Vergaberichtlinien in der Wasserversorgung zu verändern, bewegen die Menschen. Die Medienberichte der vergangenen Tage verstärken die Verunsicherung, können aber den Informationsbedarf nicht decken. Stadträte der SPD wurden wiederholt darauf angesprochen, welche Auswirkungen auf Preis und Qualität des Wassers zu befürchten sind.
Wir bitten daher darum, in öffentlicher Sitzung zur Bürgerinformation beizutragen.

Bericht der Verwaltung:
Auswirkungen auf die städtische Wasserversorgung
Die städtische Wasserversorgung erfolgt in Eigenregie und ist von der EU-Richtlinie zur Konzessionsvergabe nicht unmittelbar betroffen. Es ist jedoch zu befürchten, dass mittelbar über das Vergaberecht und das europäische Beihilferecht Einschränkungen auch für die kommunalen Wasserversorger erfolgen.
Derzeitiger Stand:
Trotz aller dagegen gerichteten Appelle hat der Binnenmarktausschuss des Europäischen Parlaments in seiner Sitzung vom 24.1.2013 eine Ausnahmeregelung für die kommunale Trinkwasserversorgung in der EU-Richtlinie zur Konzessionsvergabe abgelehnt. In der nächsten Stufe entscheidet der EU-Ministerrat über die Richtlinie. Die Abstimmung über die Dienstleistungskonzessionsrichtlinie im Plenum des Europäischen Parlaments wird voraussichtlich im März/April 2013 stattfinden.
Im EU-Ministerrat hat Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner Sitz und Stimme. Sie kann maßgeblich darauf hinwirken, eine Entscheidung zu Gunsten der bisherigen Trinkwasserversorgung in Deutschland herbeizuführen.
Strukturverändernde Wirkung für den Wassersektor
Direkt betroffen sind die Kommunen, die ihre Versorgung in Stadtwerke und Kommunalunternehmen ausgegliedert haben. Da das Verhältnis zwischen Kommunen und Wasserversorgern europarechtlich als Dienstleistungskonzession eingeordnet wird und entsprechend detaillierten Ausschreibungspflichten unterworfen ist, bewirken zusätzliche Regelungen im Ergebnis erhebliche Strukturveränderungen. Eine solche Liberalisierung ist durch das Europäische Parlament (Beschlüsse aus den Jahren 2004 und 2005) aus guten Gründen abgelehnt worden. Die EU-Kommission versucht nach eigenen Angaben, eine Direktvergabe von Dienstleistungskonzessionen zu unterbinden. Vielmehr sollen PPP-Modelle gestärkt werden. Übertragen auf die Wasserwirtschaft bedeutet dies vor allen Dingen, dass zwar die Wassernetze weiterhin in öffentlicher Hand gesehen werden, ihre Bewirtschaftung jedoch eher bei privaten Anbietern liegen soll. Diese sollen im Wettbewerb um die Dienstleistungskonzessionen ausgewählt werden. Dieses dem Richtlinienvorschlagzugrunde liegende Leitbild stellt die bewährten kommunalwirtschaftlichen Strukturen der Wasserwirtschaft in Deutschland in Frage.
Bei einer Umsetzung des Leitbildes der EU-Kommission wird das Verhältnis der Kommunen, denen die Wasserversorgung obliegt, zu der eigenen Einrichtung oder dem eigenen Unternehmen, das die Aufgabe erbringt, als Dienstleistungskonzessionen einem verschärften und durch Dritte angreifbarem Vergabeverfahren unterworfen. Nach der Richtlinie müssen Dienstleistungen künftig nur dann ausgeschrieben werden, wenn ein Stadtwerk mehr als 20 % seines Umsatzes außerhalb der eigenen Kommune erwirtschaftet (siehe Art. 11 der Richtlinie für verbundene Unternehmen)." Die Mehrspartenstadtwerke (i.d.R. Energie- und Wasserversorger) können diese Bedingungen nicht erfüllen. Da diese nämlich nach der deutschen Rechtsprechung, wenn sie auch eine (liberalisierte) Energiesparte haben, immer mehr als 20 Prozent außerhalb ihrer eigenen Kommune erbringen, muss der Wassersektor zwangsläufig ausgeschrieben werden.
Die Folge der Richtlinie wäre, dass private Wasserkonzerne zu Dumpingpreisen mitbieten würden und ein erster Einstieg in die Liberalisierung und Privatisierung des Wassermarktes getan wäre. Langfristig können daher alle betroffen sein.
Richtlinie steht im Gegensatz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
In seinem Urteil "Stadtreinigung Hamburg" vom 9. Juni 2006 hat der EuGH seiner Rechtsprechung zu der Vergabefreiheit kommunaler Kooperationen eine neue Richtung gegeben.
Ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht liege bei der interkommunalen Zusammenarbeit nicht vor, solange die Umsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit durch Überlegungen und Erfordernisse bestimmt werde, die mit der Verfolgung von im öffentlichen Interesse liegenden Zielen zusammenhängen und der in den EUVergaberichtlinien zugrunde gelegte Grundsatz der Gleichbehandlung der Interessen gewährleistet sei, sodass kein privates Unternehmen besser gestellt werde, als seine Mitbewerber. Das Votum zugunsten vergaberechtsfreier interkommunaler Kooperationen, gleich welcher Rechtsform, gibt den Kommunen und anderen öffentlichen Auftraggebern mehr Möglichkeiten bei der Nutzung der vielfältigen Formen der Zusammenarbeit. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist es umso bedauerlicher, dass die EUKommission nun mit dem vorgelegten Entwurf der Richtlinie zur Vergabe von Konzessionen eine erhebliche Einschränkung vornimmt.
Europäische Bürgerinitiativen
Wegen der EU-Richtlinie haben Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Gewerkschaften unter dem Titel "right2water" eine europäische Bürgerinitiative initiiert mit dem Ziel der "Durchsetzung des Menschenrechts auf den Zugang zu Wasser und sanitärer Grundversorgung". Gefordert wird unter anderem, dass die Versorgung mit Trinkwasser und die Bewirtschaftung der Wasserressourcen nicht den Binnenmarktregeln unterworfen und die Wasserwirtschaft von der Liberalisierungsagenda ausgeschlossen wird. Eine erfolgreiche europäische Bürgerinitiative hat zur Folge, dass die europäische Kommission sich mit diesen Forderungen auseinandersetzen muss. Hierzu müssen eine Million Unterschriften aus mindestens sieben unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten gesammelt werden. Unterzeichnen dürfen alle Bürgerinnen und Bürger, die in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten ein aktives Wahlrecht besitzen. Kommunen selbst können sich daher nicht unmittelbar an der Initiative beteiligen. Es bestehen aber selbstverständlich keine Bedenken gegen eine Teilnahme kommunaler Mandatsträger als Privatpersonen. Die Abgabe von Unterschriften ist auf der Internetseite http://www.right2water.eu/de möglich, auf der auch weitere Informationen zu dieser europäischen Bürgerinitiative abgerufen werden können.

 

Schuldenabbau im Haushalt 2013

Mit Schreiben vom 31.01.2013 beantragt die SPD-Stadtratsfraktion,

dass Im Haushaltsplan der Stadt Teublitz für das Jahr 2013 die Rückführung des Schuldenstandes verstärkt wird. Über die ordentliche Tilgung hinaus sollen die Verbindlichkeiten der Stadt ohne Berücksichtigung von Zuwendungen um insgesamt eine Million Euro verringert werden. Im Haushaltsentwurf 2013 soll diese Summe bereits berücksichtigt werden. Laut der zuletzt vorgelegten Zahlen und Planungen der Kämmerei würde der Schuldenstand innerhalb und außerhalb des Haushalts zum Jahresende 2013 insgesamt 15 007 012 Euro betragen. Dabei seien ausstehende Zuwendungen und die ordentliche Tilgung bereits berücksichtigt. Die daraus resultierenden Zinsbelastungen würden dauerhaft die Finanzierung aller notwendigen Zukunftsinvestitionen erschweren. Das Steueraufkommen der Stadt befände sich auch 2013 auf einem hohen Niveau, das aber nach allen vorliegenden Konjunkturprognosen nicht auf Dauer gehalten werden könne. Daher habe die Bürgermeisterin zu Recht auf allen Bürgerversammlungen des Jahres 2012 betont, dass in Zukunft "das Hauptaugenmerk auf dem Abbau der Schulden" liegen müsse. Die geringere Zinslast und der Rückgang der gesetzlich geregelten ordentlichen Tilgung würden bereits in den Folgejahren Spielraum für Investitionen schaffen. Die SPD-Fraktion erkläre sich wie in den Vorjahren bereit, notwendige Einsparungen mitzutragen.
Eine Beschlussfassung in der nächsten erreichbaren Sitzung wird erbeten, damit diese im Haushaltsentwurf bereits Berücksichtigung finden kann. Erste Bürgermeisterin Steger verweist auf den Entwurf des Verwaltungshaushaltes. Durch den kommunalen Finanzausgleich erhält die Stadt Teublitz weniger Schlüsselzuweisung und muss gleichzeitig mehr Kreisumlage bezahlen. Stadtrat Frieser verweist auf den Finanzplan 2012, wonach 2013 sich eine freie Finanzspanne von mehr als 1 Mio. € ergeben hätte. Stadtrat Pfeffer regt an, den Verwaltungshalt noch einmal auf alle Einsparungsmöglichkeiten hin zu untersuchen. Erste Bürgermeisterin Steger vertritt die Auffassung, dass damit den Kämmerer vorgeworfen werde, nicht gut gearbeitet zu haben.
Stadtrat Pfeffer erwidert, es gehe um möglicherweise schmerzhafte Dinge, die die Politik zu entscheiden habe. Stadträtin Wilhelm-Dorn und Stadtrat Pöllmann sind der Meinung, dass auch die Zahlen des Vermögenshaushalts vorliegen müssen, um über den Antrag entscheiden zu können. Dr. Brandl schlägt vor, im Finanzausschuss soll der Verwaltungshaushalt nochmal durchforstetet und intensiv versucht werden, Einsparpotential zu finden, um die Schulden reduzieren zu können.
Stadtrat Pfeffer stellt fest, dass die Einsparungen im Verwaltungshaushalt getätigt werden müssen. Die Zahlen des Vermögenshaushalts seien in diesem Zusammenhang unwichtig. Er formuliert seinen Antrag dahingehend um, dass der Verwaltungshaushalt vom Finanzausschuss mit dem Ziel überarbeitet werden soll, 1 Mio. € zu tilgen. Stadträtin Hermann-Reisinger bittet Geschäftsleiter Härtl, eine Kompromisslösung zu formulieren. Geschäftsleiter Härtl schlägt folgende Formulierung vor: Der Finanzausschuss berät in seiner nächsten Sitzung zur Haushaltsberatung nochmals über den Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, zusätzliche Einsparungen zu erzielen. Alle erzielten Einsparungen sind ausschließlich für die Darlehenstilgung zu verwenden.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt:
Der Finanzausschuss berät in seiner nächsten Sitzung zur Haushaltsberatung nochmals über den Verwaltungshaushalt mit dem Ziel, zusätzliche Einsparungen zu erzielen. Alle erzielten Einsparungen sind ausschließlich für die Darlehenstilgung zu verwenden.

Abstimmungsergebnis:
JA-Stimmen: 16
NEIN-Stimmen: 1
Persönlich beteiligt: 0


Kinderkrippen im Stadtgebiet; Einladung von Träger, Leitung und Elternvertreter

Sachverhalt:
Die SPD-Fraktion beantragt, für die heutige Sitzung werden Träger, Leitung und Elternvertreter der beiden Krippen zu einem Erfahrungsaustausch eingeladen. Die Verwaltung berichtet über die derzeitige Belegung und die Anmeldungen für das kommende Krippenjahr. Das erste vollständige Belegungsjahr unserer 3 Krippengruppen neige sich dem Ende zu. Dies allein wäre schon Anlass genug, im Stadtrat mit den Trägern die Erfahrungen zu diskutieren und die zukünftige Entwicklung einzuschätzen.
In den letzten Wochen seien Mitglieder der Fraktion wiederholt darauf angesprochen worden, dass junge Eltern im Herbst keinen Krippenplatz für ihren Nachwuchs bekommen hätten. Beide Kinderhäuser wurden zu dieser Sitzung eingeladen. Sowohl der Kindergarten Herz- Jesu als auch die Arbeiterwohlfahrt lassen sich entschuldigen.

Aktuelle Belegung 2012/2013

  • AWO Kinderhaus Rappelkiste
    Kinderkrippe Regenbogen: Es sind alle Plätze belegt. Es gibt derzeit keine Warteliste.
    Kindergarten: Es sind alle Plätze belegt. Es gibt derzeit keine Warteliste.
  • Katholisches Kinderhaus Herz-Jesu
    Kinderkrippe St. Josef: Es sind alle Plätze belegt. Es gibt derzeit keine Warteliste.
    Kindergarten: Es sind alle Plätze belegt. Es gibt derzeit keine Warteliste.

Neues Kindergartenjahr 2013/2014

  • AWO Kinderhaus Rappelkiste
    Kinderkrippe Regenbogen: Es sind alle Plätze belegt. Es gibt derzeit keine Warteliste.
    Kindergarten: Es sind alle Plätze belegt. Auf der Warteliste steht ein Kind, das derzeit den Kath. KiG besucht u. zur AWO wechseln will.
  • Katholisches Kinderhaus Herz-Jesu
    Kinderkrippe St. Josef: zum 1.9. aufgenommene Kinder: 15 - Warteliste: 3
    Kindergarten Herz-Jesu: zum 1.9. aufgenommene Kinder: 106 - Warteliste: keine

Stadtrat Pfeffer führt aus, es soll aktuell bilanziert werden, ob die gesetzlichen Ansprüche gewährleistet werden können. Außerdem werden wiederholt Anfragen von Eltern an die Stadtratsmitglieder herangetragen. Die Eltern hätten als Ansprechpartner nur die Träger. Auch die Stadtverwaltung soll Anlaufstelle sein. Im Übrigen begrüße er die Idee von Stadtpfarrer Hirmer, eine regelmäßige Gesprächsrunde mit Vertretern der Träger und des Stadtrates einzuführen.
Erste Bürgermeisterin Steger berichtet von einem Gespräch zwischen der Kindergartenleitung vom Kindergarten Herz-Jesu, Frau Schmid, mit Frau Roßkopf vom Kreisjugendamt. Von dort ist angekündigt, dass bei Kapazitätsproblemen auch eine höhere Platzzahl je Gruppe genehmigt werden kann.

 

Aufhebung des Bebauungsplanes Im Schlossgarten für den Teilbereich Sondergebiet "Seniorenwohnen, Alten- und Pflegeheim"

Die SPD-Fraktion stellt zur Behandlung in der Stadtratssitzung vom 28.11.2013 folgenden Antrag:

"Der Stadtrat der Stadt Teublitz beschließt die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Seniorenwohnheim im Stadtpark". Die Verwaltung leitet das notwendige Aufhebungsverfahren ein.

Zur Begründung:

Im Gegensatz zum allgemeinen Bebauungsplan, der allgemein die zukünftige Nutzung von Flächen regelt, ermöglicht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Verwirklichung eines konkreten, vorliegenden Bauvorhabens. Obwohl der vorgenannte B-Plan bereits 2007 aufgestellt worden ist, liegt bis heute kein Bauantrag vor. Dem Plan fehlt somit die Grundlage. Der Bebauungsplan widerspricht den Grundzügen des Flächennutzungsplan der Stadt Teublitz, den Vereinbarungen des Agenda-21-Prozesses auf Stadtebene und dem einstimmigen Stadtratsbeschluss vom 30.09.2010, dass "bauliche und gärtnerische Veränderungen [...] des ehemaligen Schlossparks Teublitz [...] der ursprünglichen Gestaltung des Parks [...] Rechnung tragen [sollen]. [...] Auf eine ebensolche Behandlung der in Privatbesitz befindlichen Teile soll hingewirkt werden." Auf die Bedenken der SPD-Fraktion aus der vorangegangenen Sitzung wird erneut hingewiesen."
Der Bebauungsplan "Im Schlossgarten" ist seit dem 25.04.2008 in Kraft gesetzt. Er ist kein vorhabenbezogener Bebauungsplan. Er wurde im sogen. Parallelverfahren aufgestellt, entspricht deshalb auch den Festsetzungen des Flächennutzungsplans.
Im Umweltaktionsprogramm des Agenda-Prozesses aus dem Jahr 2001 wurde als Ziel festgelegt, das Ortszentrum und den Rathausplatz neu und zweckmäßig zu gestalten. Als Maßnahme wurde u.a. vorgeschlagen, mit dem Besitzer des an den Stadtpark angrenzenden Parks zwecks Stadtparkerweiterung und Pflege zu verhandeln. Dieser dann aufs doppelte vergrößerte Park könnte auch in seinem Randbereich zur Volksschule die geplante Stadthalle etc. aufnehmen.
Der Stadtratsbeschluss vom 30.09.2010 wurde 2 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans "Im Schlossgarten" gefasst, konnte sich deshalb nur mehr auf die nichtbebaubaren Flächen beziehen. Das Parkkonzept des Landschaftsarchitekten Wiegel (vgl. StR-Beschluss Nr. 56 vom 24.05.2012) grenzt die im Bebauungsplangebiet liegenden Flächen ebenso aus.
Der Standort für das Seniorenheim wurde vom Stadtrat in der letzten Wahlperiode nach reiflicher Überlegung ausgewählt. Als erste Fachstelle wurde das Landesamt für Denkmalpflege beteiligt.
Beschließt der Stadtrat die Aufhebung des Bebauungsplans könnte gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden (§ 8 Abs. 3 BauGB1).

1. Entschädigungspflicht der Stadt nach § 39 und § 42 Abs. 2 BauGB1
Mit der Aufhebung des geltenden Bebauungsplanes erwachsen der Stadt wegen des dadurch verursachten Vertrauensschaden gemäß den §§ 39 ff. BauGB1 voraussichtlich erhebliche Entschädigungspflichten:

Vertrauensschaden
Nach § 39 BauGB können Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn sie im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen haben, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, soweit die Aufwendungen durch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
Zu diesen Aufwendungen können z.B. Grundstücksteilungen und -vermessungen, Baugrunduntersuchungen, Bauwerksplanungen insbesondere zur Erstellung der Antragsunterlagen (insbesondere Architekten- und Ingenieurgebühren, WirtschaftIichkeitsberechnungen, Aufwendungen für die Baufinanzierung und deren Vorbereitung, auch Bereitstellungszinsen für Baudarlehen, und Aufwendungen für ähnliche Vorbereitungshandlungen).
Zu den Abgaben nach Satz 2 gehören neben den Erschließungsbeiträgen die Anschlussbeiträge für die Anlagen zur Beseitigung von Abwässern sowie Gebühren und Beiträge für die der Versorgung mit Strom, Gas, Wärme und Wasser. Die Aufwendungen müssen im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans gemacht worden sein. Entschädigungsberechtigt ist einmal der Eigentümer, und zwar derjenige, der im Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt worden sind, Eigentümer war. Es reicht aus, dass die Person, die Entschädigung verlangt, Verpflichtungen in Bezug auf Aufwendungen eingegangen ist, die zu erfüllen sind. Dem Eigentümer stehen insoweit Nutzungsberechtigte gleich, die in Ausübung ihrer Nutzungsrechte Aufwendungen getätigt haben.
Wertminderung
Nach § 42 BauGB1 kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Bei Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung vor
Ablauf der Siebenjahresfrist nach Eintritt der Zulässigkeit der Nutzung ist der Unterschied der Grundstückswerte vor und nach der das Grundstück beeinträchtigenden Planungsmaßnahme zu entschädigen, d.h. i.d.R. die Bodenwertdifferenz. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit der Eigentümer die zulässige Nutzung bereits ins Werk gesetzt hat.
Der BGH2 hat ausgeführt, dass das Vertrauen des Eigentümers auf die Bestandskraft des Bebauungsplans für die gesamte Dauer der 7-Jahres-Frist geschützt sei, die Siebenjahresfrist dem Eigentümer also ungestört zur Verfügung stehen solle (vgl. BGH v. 2. 4. 1992 - 111 ZR 25/91). Ein Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 1 und 2 kommt auch dann in Betracht, wenn der Eigentümer innerhalb der Siebenjahresfrist öffentlich-rechtlich (z.B. durch eine vorübergehende Veränderungssperre) an der Verwirklichung der Nutzung gehindert wird, ohne dass eine Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Behinderung vorgenommen wird. Die Siebenjahresfrist begann frühestens mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu laufen und endet demnach frühestens am 24.04.2015.
Bei Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung vor Ablauf der Siebenjahresfrist ist der Unterschied der Grundstückswerte vor und nach der das Grundstück beeinträchtigenden Planungsmaßnahme zu entschädigen, d.h. i.d.R. die Bodenwertdifferenz. Die Differenzberechnung stellt ab auf die Änderung des den Grundstückswert wesentlich bestimmenden Faktors der zulässigen Nutzung. Entschädigt wird die Differenz des Werts des Grundstücks aufgrund der zulässigen Nutzung und seines Werts, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
Das Gesetz gewährt dem Eigentümer in § 42 Abs. 10 BauGB1einen Auskunftsanspruch darüber, wann die Frist des Abs. 2 endet.
Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung Bei Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung nach Ablauf der Siebenjahresfrist ist nur mehr Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung zu leisten.

2. Prüfung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und Aussetzung vom Vollzug Die mit dem Aufhebungsbeschluss verbundenen Entschädigungspflichten verstoßen gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 61 GO). Wenn ein Aufhebungsbeschluss zustande kommt, legt die Rechtsaufsichtsbehörde der Ersten Bürgermeisterin nahe, diesen Beschluss gemäß Art. 59 Abs. 2 GO zu beanstanden, vom Vollzug auszusetzen und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

3. Schadensersatzpflicht der Stadtratsmitglieder
Wenn in Kenntnis der möglichen Folgen für die Stadt trotzdem ein entsprechender Stadtratsbeschluss gefasst wird, kann dem Grunde nach eine Ersatzpflicht der einzelnen Stadtratsmitglieder gegenüber der Stadt entstehen. Nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung ist die Haftung gegenüber der Stadt nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt.
Es wird deshalb empfohlen, vor der Abstimmung über diesen Antrag zu beschließen, in der Niederschrift das persönliche Abstimmverhalten aller Stadtratsmitglieder festzuhalten. Falls dieser Beschluss nicht zustande kommt, wird allen Stadtratsmitgliedern empfohlen, gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung einzeln zu verlangen, das persönliche Abstimmverhalten in der Niederschrift festzuhalten. Stadtrat Pfeffer stellt fest, dass es zu dem Bebauungsplan gegensätzliche Standpunkte und viele Bedenken gebe. Seit mehr als 5 Jahren sei nichts Konkretes zu vermelden. Trotz der beschriebenen Entschädigungsansprüche solle ein Aufhebungsbeschluss gefasst werden.
Das Verfahren könne dann nach 2015 abgeschlossen werden. Die ganzen Einwände der SPD-Fraktion fanden bisher keine Berücksichtigung. Der Stadtrat müsse sich mit immer neuen Änderungsanträgen befassen, die sich anschließend als gegenstandslos erwiesen. Stadtrat Haberl führt aus, mit dem Standort greife man sehr weit in den historischen Schlossgarten hinein. Von einem Randbereich könne man allenfalls bei der Dreifach- Sporthalle sprechen.
Erste Bürgermeisterin Steger trägt vor, sie könne viele Bedenken verstehen. Aber man müsse auch den demografischen Wandel berücksichtigen. Es gebe keinen geeigneten Alternativstandort. Der vorgeschlagene Standort im Schlossgarten unmittelbar an der B 15 verdecke die Sicht auf das Schloss selbst und sei wegen des Verkehrslärms dort für ein Seniorenheim wenig geeignet. Steger erinnert an die Argumentation der SPD-Faktion bei der Standortwahl für den BOS-Funkmasten, wonach der Mensch über den Landschaftsschutz stünde.
Es gebe immer mehr alte Leute, die ihren Lebensabend außerhalb verbringen müssen. Deshalb muss eine entsprechende Einrichtung in Teublitz geschaffen werden. Die Kritik von Stadtrat Pfeffer in Bezug auf den bisherigen Stillstand trage sie mit. Nun habe aber das Grundstück in dieser Woche den Eigentümer gewechselt. Steger erklärt weiter, nach wie vor hinter den Planungen zu stehen. Die Senioren gehören in die Mitte der Stadt und nicht an den Ortsrand. Sie können so am Leben teilhaben, hätten kurze Wege und die ruhige Lage am Stadtpark. Stadtrat Haberl führt aus, der von der SPD vorgeschlagene Ersatzstandort sei schon wegen der Verkehrsanbindung vorzuziehen. Es könne direkt an der B 15 eine Zufahrt geschafft werden. Stadtrat Dr. Brandl entnimmt den Ausführungen von Stadtrat Pfeffer, dass weniger der historische Hintergrund sondern mehr der bisherige Stillstand das Problem sei. Nun sei aber das Grundstück veräußert worden. Er schlägt deshalb vor, die weitere Entwicklung abzuwarten und die Entscheidung über den SPD-Antrag ein Jahr hinauszuschieben. Stadtrat Pfeffer vertritt die Auffassung, dass ein halbes Jahr Wartezeit ausreichend sei. Stadtrat Müller ist der Meinung, es wäre ein Gebot der Fairness gewesen, den Beschlussvorschlag der Verwaltung früher vorzulegen. Die Verwaltung habe mit der Vorlage eine Drohkulisse aufgebaut. Stadtrat Pfeffer schlägt vor, über den Antrag in der letzten Sitzung dieser Stadtratsperiode erneut zu beraten. Dr. Brandl hält es für besser, wenn sich der neue Stadtrat damit befasst, da dieser auch über die weiteren Folgen zu entscheiden habe. Stadtrat Müller bittet für die SPD-Fraktion um ein Informationsgespräch mit dem Investor. Erste Bürgermeisterin Steger fasst zusammen: Der Investor sei zu einem Informationsgespräch bereit. Sie sei bereit, einen Termin zu vermitteln.
Über die Angelegenheit soll im April 2014 erneut beraten werden.

Beschluss:
Der Stadtrat bleibt ohne Beschluss.

 

Überörtliches Verkehrskonzept im Städtedreieck

Die SPD-Fraktion stellt folgenden Antrag:
Die Unterlagen zum Verkehrsgutachten, die am 10.10.2013 präsentiert wurden, werden den Mitgliedern des Stadtrates rechtzeitig vor der Sitzung zugestellt und im Rahmen der Tagesordnung zur Diskussion gestellt. Vertreter der beauftragten Planungsbüros stehen für Nachfragen zur Verfügung. Die Verwaltung erarbeitet einen vorläufigen Zeitplan für das mögliche weitere Vorgehen.

Zur Begründung:
In der Veranstaltung am 10.10. wurden sehr umfangreiche und komplexe Informationen zur Datenerhebung und Datenauswertung in Bezug auf die Verkehrsbelastung und die Entwicklung der Verkehrsströme im Städtedreieck präsentiert. Eine Meinungsbildung zur Bewertung und zum weiteren Vorgehen ist den Stadträten aber nur möglich, wenn sie sich detailliert in die Daten und Methoden einarbeiten können. Dies ist bislang nicht möglich. Nachfragen an die Planer sollten den Stadträten ermöglicht werden. Die Präsentation vom 10.10.2013 wurde allen Stadtratsmitgliedern auf einer Daten-CD zugesandt.
Stadtrat Franz Pfeffer fragte nach, ob auf der inzwischen zugestellten CD die kompletten Unterlagen enthalten seien. Dies bestätigte Bürgermeisterin Maria Steger und gab bekannt, dass voraussichtlich in der nächsten Stadtratssitzung am 23. Januar dieses Verkehrsgutachten im Gremium diskutiert werden sollte. Die SPD-Fraktion hat einen Fragenkatalog erstellt. Stadträtin Wilhelm-Dorn erklärt, die CSUFraktion werde bis zur nächsten Stadtratssitzung einen Fragenkatalog erarbeiten. Stadtrat Pfeffer trägt die Fragen der SPD-Fraktion vor:
1. Wie sieht die weitere Vorgehensweise aus? Wann wird ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet.
TAfrau Eichinger erläutert, der Landkreis fordere zunächst gleichlautende Beschlüsse der drei Stadtratsgremien zu den Vorzugsvarianten ein. Danach sind die technische Realisierbarkeit, die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und naturschutzrechtliche Belange usw. zu prüfen.
2. Im Verkehrskonzept sind das GI Teublitz-Süd bei der Hugo-Geiger-Siedlung, das Industriegebiet Samsbacher Forst und der Interkommunale Recyclinghof mit berücksichtigt. Wie wirkt sich die Aufgabe dieser Planvorhaben auf das Verkehrskonzept aus?
3. Für das Verkehrskonzept soll maximale Transparenz gelten. Alle Unterlagen sollen öffentlich zur Verfügung gestellt werden. Stadtrat Müller will wissen, warum einige Trassen im Vorhinein ausgeschlossen wurden. Erste Bürgermeisterin Steger erläutert, alle Varianten wurden untersucht. Als Vorzugsvarianten wurden die Trassen gewählt, mit denen alle drei Städte entsprechend entlastet würden. Die Varianten 1 und 8 wurden aufgrund des Bürgerentscheides 2008 verworfen.

Beschluss:
Der Stadtrat bleibt ohne Beschluss.

 

Quelle: https://www.teublitz.de/fileadmin/Dateien/Beschlussbuecher/Beschlussbuch_Stadtrat_2013.pdf