Aufhebung des Bebauungsplanes Im Schlossgarten für den Teilbereich Sondergebiet "Seniorenwohnen, Alten- und Pflegeheim"

Die SPD-Fraktion stellt zur Behandlung in der Stadtratssitzung vom 28.11.2013 folgenden Antrag:
"Der Stadtrat der Stadt Teublitz beschließt die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Seniorenwohnheim im Stadtpark". Die Verwaltung leitet das notwendige Aufhebungsverfahren ein.

Zur Begründung:

Im Gegensatz zum allgemeinen Bebauungsplan, der allgemein die zukünftige Nutzung von Flächen regelt, ermöglicht ein vorhabenbezogener Bebauungsplan die Verwirklichung eines konkreten, vorliegenden Bauvorhabens. Obwohl der vorgenannte B-Plan bereits 2007 aufgestellt worden ist, liegt bis heute kein Bauantrag vor. Dem Plan fehlt somit die Grundlage. Der Bebauungsplan widerspricht den Grundzügen des Flächennutzungsplan der Stadt Teublitz, den Vereinbarungen des Agenda-21-Prozesses auf Stadtebene und dem einstimmigen Stadtratsbeschluss vom 30.09.2010, dass "bauliche und gärtnerische Veränderungen [...] des ehemaligen Schlossparks Teublitz [...] der ursprünglichen Gestaltung des Parks [...] Rechnung tragen [sollen]. [...] Auf eine ebensolche Behandlung der in Privatbesitz befindlichen Teile soll hingewirkt werden." Auf die Bedenken der SPD-Fraktion aus der vorangegangenen Sitzung wird erneut hingewiesen."
Der Bebauungsplan "Im Schlossgarten" ist seit dem 25.04.2008 in Kraft gesetzt. Er ist kein vorhabensbezogener Bebauungsplan. Er wurde im sogen. Parallelverfahren aufgestellt, entspricht deshalb auch den Festsetzungen des Flächennutzungsplans.
Im Umweltaktionsprogramm des Agenda-Prozesses aus dem Jahr 2001 wurde als Ziel festgelegt, das Ortszentrum und den Rathausplatz neu und zweckmäßig zu gestalten. Als Maßnahme wurde u.a. vorgeschlagen, mit dem Besitzer des an den Stadtpark angrenzenden Parks zwecks Stadtparkerweiterung und Pflege zu verhandeln. Dieser dann aufs doppelte vergrößerte Park könnte auch in seinem Randbereich zur Volksschule die geplante Stadthalle etc. aufnehmen.
Der Stadtratsbeschluss vom 30.09.2010 wurde 2 Jahre nach Inkrafttreten des Bebauungsplans "Im Schlossgarten" gefasst, konnte sich deshalb nur mehr auf die nicht bebaubaren Flächen beziehen. Das Parkkonzept des Landschaftsarchitekten Wiegl (vgl. StR-Beschluss Nr. 56 vom 24.05.2012) grenzt die im Bebauungsplangebiet liegenden Flächen ebenso aus. Der Standort für das Seniorenheim wurde vom Stadtrat in der letzten Wahlperiode nach reiflicher Überlegung ausgewählt. Als erste Fachstelle wurde das Landesamt für Denkmalpflege beteiligt.
Beschließt der Stadtrat die Aufhebung des Bebauungsplans könnte gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden (§ 8 Abs. 3 BauGB2).
1. Entschädigungspflicht der Stadt nach § 39 und § 42 Abs. 2 BauGB2 Mit der Aufhebung des geltenden Bebauungsplanes erwachsen der Stadt wegen des dadurch verursachten Vertrauensschaden gemäß den §§ 39 ff. BauGB2 voraussichtlich erhebliche Entschädigungspflichten:
Vertrauensschaden
Nach § 39 BauGB können Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn sie im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen haben, die sich aus dem Bebauungsplan ergeben, soweit die Aufwendungendurch die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden.
Zu diesen Aufwendungen können z.B. Grundstücksteilungen und -vermessungen, Baugrunduntersuchungen, Bauwerksplanungen insbesondere zur Erstellung der Antragsunterlagen (insbesondere Architekten- und Ingenieurgebühren, WirtschaftIichkeitsberechnungen, Aufwendungen für die Baufinanzierung und deren Vorbereitung, auch Bereitstellungszinsen für Baudarlehen, und Aufwendungen für ähnliche Vorbereitungshandlungen). Zu den Abgaben nach Satz 2 gehören neben den Erschließungsbeiträgen die Anschlussbeiträge für die Anlagen zur Beseitigung von Abwässern sowie Gebühren und Beiträge für die der Versorgung mit Strom, Gas, Wärme und Wasser. Die Aufwendungen müssen im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans gemacht worden sein.
Entschädigungsberechtigt ist einmal der Eigentümer, und zwar derjenige, der im Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt worden sind, Eigentümer war. Es reicht aus, dass die Person, die Entschädigung verlangt, Verpflichtungen in Bezug auf Aufwendungen eingegangen ist, die zu erfüllen sind. Dem Eigentümer stehen insoweit Nutzungsberechtigte gleich, die in Ausübung ihrer Nutzungsrechte Aufwendungen getätigt haben.
Wertminderung
Nach § 42 BauGB2 kann der Eigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder geändert wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Bei Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung vor Ablauf der Siebenjahresfrist nach Eintritt der Zulässigkeit der Nutzung ist der Unterschied der Grundstückswerte vor und nach der das Grundstück beeinträchtigenden Planungsmaßnahme zu entschädigen, d.h. i.d.R. die Bodenwertdifferenz. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit der Eigentümer die zulässige Nutzung bereits ins Werk gesetzt hat.
Der BGH3 hat ausgeführt, dass das Vertrauen des Eigentümers auf die Bestandskraft des Bebauungsplans für die gesamte Dauer der 7-Jahres-Frist geschützt sei, die Siebenjahresfrist dem Eigentümer also ungestört zur Verfügung stehen solle (vgl. BGH v. 2. 4. 1992 - 111 ZR 25/91). Ein Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 1 und 2 kommt auch dann in Betracht, wenn der Eigentümer innerhalb der Siebenjahresfrist öffentlich-rechtlich (z.B. durch eine vorübergehende Veränderungssperre) an der Verwirklichung der Nutzung gehindert wird, ohne dass eine Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung dieser Behinderungvorgenommen wird.
Die Siebenjahresfrist begann frühestens mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes zu laufen und endet demnach frühestens am 24.04.2015. Bei Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung vor Ablauf der Siebenjahresfrist ist der Unterschied der Grundstückswerte vor und nach der das Grundstück beeinträchtigenden Planungsmaßnahme zu entschädigen, d.h. i.d.R. die Bodenwertdifferenz. Die Differenzberechnung stellt ab auf die Änderung des den Grundstückswert wesentlich bestimmenden Faktors der zulässigen Nutzung. Entschädigt wird die Differenz des Werts des Grundstücks aufgrund der zulässigen Nutzung und seines Werts, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt. Das Gesetz gewährt dem Eigentümer in § 42 Abs. 10 BauGB2einen Auskunftsanspruch darüber, wann die Frist des Abs. 2 endet.
Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung
Bei Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung nach Ablauf der Siebenjahresfrist ist nur mehr Entschädigung für Eingriffe in die ausgeübte Nutzung zu leisten.
2. Prüfung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und Aussetzung vom Vollzug Die mit dem Aufhebungsbeschluss verbundenen Entschädigungspflichten verstoßen gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 61 GO). Wenn ein Aufhebungsbeschluss zustande kommt, legt die Rechtsaufsichtsbehörde der Ersten Bürgermeisterin nahe, diesen Beschluss gemäß Art. 59 Abs. 2 GO zu beanstanden, vom Vollzug auszusetzen und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
3. Schadensersatzpflicht der Stadtratsmitglieder
Wenn in Kenntnis der möglichen Folgen für die Stadt trotzdem ein entsprechender Stadtratsbeschluss gefasst wird, kann dem Grunde nach eine Ersatzpflicht der einzelnen Stadtratsmitglieder gegenüber der Stadt entstehen. Nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung ist die Haftung gegenüber der Stadt nicht ausgeschlossen, wenn das Abstimmungsverhalten eine vorsätzliche Pflichtverletzung darstellt. Es wird deshalb empfohlen, vor der Abstimmung über diesen Antrag zu beschließen, in der Niederschrift das persönliche Abstimmverhalten aller Stadtratsmitglieder festzuhalten. Falls dieser Beschluss nicht zustande kommt, wird allen Stadtratsmitgliedern empfohlen, gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 3 Gemeindeordnung einzeln zu verlangen, das persönliche Abstimmverhalten in der Niederschrift festzuhalten. Der Stadtrat blieb in der Sitzung am 28.11.2014 ohne Beschluss und legte fest, dass über die Angelegenheit im April 2014 erneut beraten werden soll. Stadtrat Pfeffer empfiehlt, den Antrag nicht abzulehnen. Der Investor habe angekündigt, im Mai einen Träger gefunden zu haben. Es soll der Mai abgewartet werden. Auf diese Weise habe man ein Druckmittel gegenüber dem Investor. Stadtrat Liebl, entgegnet, selbst wenn im Mai der Träger noch nicht feststehe, wolle man den Bebauungsplan nicht aufheben.
Zweiter Bürgermeister Wutz verweist auf den Zeitplan des Investors, noch 2014 die Planungen abzuschließen und im Frühjahr 2015 mit dem Bau zu beginnen. Stadtrat Liebl führt aus, der Investor habe einen Grundstückskaufvertrag unterzeichnet. Auf der Fläche könne nichts anderes als ein Seniorenheim errichtet werden. Stadträtin Fischer vertritt die Auffassung, dem jetzigen Investor könne man frühere Versäumnisse nicht anlasten. Sie empfinde die Drohung auf Aufhebung des Bebauungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt als ein fragwürdiges Geschäftsgebaren der Stadt.

Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:

1. In der Niederschrift ist das persönliche Abstimmverhalten aller Stadtratsmitglieder festzuhalten.
Abstimmungsergebnis:
JA-Stimmen: 15
NEIN-Stimmen: 2
Persönlich beteiligt: 0

2. Der Antrag der SPD-Fraktion wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:
JA-Stimmen: 10
NEIN-Stimmen: 7
Persönlich beteiligt: 0

Mit Ja haben gestimmt: Mit Nein haben gestimmt:
Steger Maria Detter Xaver
Beer Georg Frey-Forster Renate
Dr. Brandl Thomas Gürtler Ferdinand
Fischer Christine Haberl Matthias
Kraupner Josef Hermann-Reisinger Rosemarie
Lell Konrad Pfeffer Franz
Liebl Benjamin Wein Johann jun.
Pöllmann Ernst  
Wilhelm-Dorn Saskia  
Wutz Robert  

 

Breitbandausbau im Stadtgebiet Teublitz

Die SPD-Fraktion stellt zur Behandlung in der nächsten Stadtratssitzung und zur Berücksichtigung in den Haushaltsplanungen 2014 folgenden Antrag:

Im Vermögenshaushalt der Stadt Teublitz für das Jahr 2014 wird eine Million Euro zum Ausbau der Breitbandversorgung eingeplant.

Zur Begründung:

Die Versorgung mit schnellem Internet ist für Unternehmen, auch im Handwerk und im Dienstleistungsbereich, wie für Privathaushalte von größter Bedeutung. Dem trägt die bayerische Staatsregierung mit einem Sonderinvestitionsprogramm Rechnung. Das Fördervolumen umfasst 1,5 Milliarden Euro. Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen bis 90 Prozent der Investitionskosten, begrenzt auf rund eine Million Euro. Bisher haben rund 600 Kommunen Förderanträge gestellt. Dabei wird regelmäßig die Höchstfördersumme erreicht. Zur Erhaltung gleichwertiger Lebensbedingungen und zur Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit bei der Ansiedlung von Betrieben und Bauwilligen ist der zügige Ausbau des schnellen Internets unabdingbar. Die Förderkonditionen sind einmalig günstig, so dass sie auch in Teublitz in Anspruch genommen werden sollten.
Die geltende Bayerische Breitbandrichtlinie zur Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen mit einem Datendurchsatz von mindestens 50 Mbit/s5 (VDSL) in Gewerbe- und Kumulationsgebieten ist seit Dezember 2012 in Kraft. Als Kumulationsgebiet im Sinne der Richtlinie gilt ein abgrenzbarer Teil einer Gemeinde, in dem sich mindestens fünf Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes befinden. Der Fördersatz beträgt im Landkreis Schwandorf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bis zu einem Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro je Gemeinde. Die Programmlaufzeit ist befristet bis 31.12.2017.
Um das Stadtgebiet mit Hochgeschwindigkeitsbreitband zu versorgen, müssen von 34 Kabelverzweigern (KVZ) 28 ausgetauscht und mit Glasfaserkabeln angebunden werden. Durchschnittlich fallen je KVZ mit 1 km (Annahme) Kabelanbindung 50.000 € an. Wenn also die Stadt den Förderhöchstbetrag von 500.000 € ganz ausschöpft, müssen 625.000 € investiert werden. Damit könnten 11 KVZ ausgetauscht und somit rd. 800 Anschlüsse erreicht werden. Es verblieben dann noch 17 KVZ (> 850 T€), die vollständig eigenfinanziert werden müssen.
Es wurde vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ein Vorschlag zur Änderung der Förderrichtlinie erarbeitet. Danach soll eine Kommune künftig selbst entscheiden können, wo der Ausbau erfolgt, die Beschränkung auf Gewerbe- und Kumulationsgebiete soll aufgehoben werden. Abschlagszahlungen werden ermöglicht; damit entfällt für die Kommunen die Notwendigkeit einer kompletten Vorfinanzierung. Von einem Bedarf für schnelles Internet ist auszugehen, daher soll auch auf die Bedarfsermittlung verzichtet werden. Die Klärung, ob ein Telekommunikationsunternehmen in einem Fördergebiet eigenwirtschaftlich in schnelles Internet investiert, soll beschleunigt werden. Statt wie bisher drei sollen sie künftig dafür nur noch ein Jahr Zeit haben. Auf die zweimalige Beteiligung der Bundesnetzagentur soll komplett verzichtet werden.
Außerdem soll die Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke für die Gemeinden verbessert werden. Einzelne Kommunen können maximal eine Million Euro erhalten - das ist eine Verdoppelung der maximalen Fördersumme. Die Fördersätze sollen um 20 Prozentpunkte auf maximal bis zu 80 Prozent angehoben werden. In besonderen Einzelfällen ist sogar ein Fördersatz von bis zu 90 Prozent möglich. Die bisherigen Fördersätze lagen je nach Finanzkraft der Gemeinde zwischen 40 und 80 Prozent.

"Startgeld Netz"

Empfänger des „Startgeld Netz“ sind Kommunen, die beabsichtigen, für sich bzw. als Mitglied eines Zusammenschlusses von Gemeinden oder eines Gemeindeverbands eine Förderung im Rahmen der bayerischen Hochgeschwindigkeitsförderung zu beantragen. Für den Bezug ist es erforderlich, dass für das jeweilige Gemeindegebiet eine geografische Darstellung eines möglichen Erschließungsgebiets sowie eine Analyse der vorhandenen Breitbandversorgung bereits erfolgt und über das zentrale Onlineportal veröffentlicht worden ist. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird generell zugelassen. Das „Startgeld Netz“ wird als feste Verwaltungspauschale (Festbetrag) geleistet. Es beträgt einmalig 5.000 Euro pro Kommune. Das „Startgeld Netz“ wird auf eine Förderung im Rahmen der bayerischen Hochgeschwindigkeitsförderung (Breitbandrichtlinie) angerechnet. Ein einmal bewilligtes "Startgeld Netz" muss nicht zurückgezahlt werden bspw. unter anderem bei einem eigenwirtschaftlich angekündigten Ausbau.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, das Startgeld Netz zu beantragen.
  2. Die Verwaltung wird mit den vorbereitenden Arbeiten für den Netzausbau beauftragt.

Abstimmungsergebnis:

JA-Stimmen: 21
NEIN-Stimmen: 0
Persönlich beteiligt: 0

 

Sperrung der B15 im Stadtbereich Teublitz für den Schwerlastverkehr und Umsetzung verkehrsberuhigender Maßnahmen

Die Bürgerinitiative gegen Trassenführung Umgehung Teublitz(BIGTUT) beantragt mit Schreiben vom 02.06.2014 "die Sperrung der B15 im Stadtbereich Teublitz für den Schwerlastverkehr und die Umsetzung verkehrsberuhigender Maßnahmen. Die Verwaltung soll beauftragt werden, mit den zuständigen staatlichen Stellen über die Sperrung der B15 und über mögliche verkehrsberuhigende Maßnahmen zu verhandeln. Teublitz brauche jetzt eine Verkehrsberuhigung. Als Begründung wird angeführt:
1. Die derzeitige Verkehrssituation im Stadtbereich sei, wie das letzte Verkehrsgutachten zeige, für die Anwohner der heutigen B15 eine enorme Belastung. Der stetige Anstieg des Schwerlastverkehrs trage hier die Hauptlast der Lärm- und Feinstaubbelastung.
2. Parallel zur heutigen B15 verlaufe die BAB 93, die als Ortsumgehung für den Schwerlastverkehr genutzt werden könne. Ein Beispiel hierfür sei die Ortsdurchfahrt Markt Regenstauf, die für den Schwerlastverkehr gesperrt sei. Regenstauf könne, wie Teublitz auch, auf zwei Autobahnausfahrten zurückgreifen (Ponholz und Regenstauf). Für Teublitz sei dies Teublitz und Ponholz.
3. Da ein großer Anteil des Schwerlastverkehrs in Teublitz aus und in Richtung Burglengenfeld festzustellen sei, solle hier die Sperrung der Vorstadt Burglengenfeld für den Schwerlastverkehr vorgenommen werden. Burglengenfeld besitze eine Umgehung. Diese müsse benutzt werden. Hierdurch sei für die Stadt Teublitz eine schnelle und kostengünstige Reduzierung des Schwerlastverkehrs möglich.
Die momentane Verkehrssituation in Teublitz müsse jetzt entschärft werden. Entsprechend hierfür müssten rasche und zielführende Lösungen gefunden werden. Ein Beharren auf den Status Quo sei dabei die schlechteste aller Lösungen. Ein Festhalten an Natur zerstörenden, immens teuren und nicht sicher verkehrsentlastenden möglichen Trassen für eine Umgehungsstraße sei weiterhin vehement abzulehnen
5. Abschließend wird die Frage aufgeworfen, wann die Abstufung der B15 zur Staatsstraße umgesetzt werde, und welche weiteren Möglichkeiten der Verkehrsberuhigung für die Stadt Teublitz es dann gebe?"
Die SPD-Fraktion stellt mit Schreiben vom 10.02.2014 zur Behandlung in der nächsten Stadtratssitzung folgenden Antrag:
"Die Stadt Teublitz beantragt beim Straßenbaulastträger die Sperrung der B15 innerorts vom Kreisverkehr mit der SAD 1 bis zum Ortsende in Saltendorf für den Schwerlastverkehr.

Zur Begründung:

Das Verkehrskonzept, das im Oktober 2013 vorgestellt wurde, zeigt eine erhebliche Belastung der B15 durch den Schwerlastverkehr im Stadtgebiet von Teublitz. Die Anwohner an der Regensburger Straße beklagen die Lärmbelästigung und die Luftverschmutzung. Sie haben wiederholt die Sperrung für den Durchgangsverkehr gefordert und auf die Umfahrungsmöglichkeiten insbesondere über die A93 hingewiesen. Bislang wurde die Möglichkeit einer Sperrung nie beantragt."
Zur Bearbeitung des Antrags wurde bei der Unteren Verkehrsbehörde am Landratsamt Schwandorf die Aufnahme des Antrags als Tagesordnungspunkt bei der nächsten erreichbaren Verkehrsschau beantragt. Diese Verkehrsschau fand am 18.06.2014 unter Beteiligung des Straßenbaulastträgers, der Polizei und der Stadt Teublitz statt. Dabei wurde auch über den zwischenzeitlich eingegangenen Antrag der BIGTUT beraten. Das Landratsamt Schwandorf teilt als Ergebnis der Verkehrsschau schriftlich mit (in Auszügen): Zum Antrag auf Sperrung der OD Teublitz der B15 für den Schwerverkehr:
In den Anträgen wurden die Sperrungen der Ortsdurchfahrt von Regenstauf sowie der B8 bei Rosenhof als Bezugsfälle genannt.
Die Sperrung der Bundesstraße B8 im Landkreis Regensburg ab der Anschlussstelle Rosenhof der BAB A3 für den Durchgangsverkehr über 12t hatte ihre Rechtsgrundlage im speziellen § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO und dient der Vermeidung bzw. der Abmilderung des sog. Mautausweichverkehrs. Voraussetzung hierfür sind jedoch veränderte Verkehrsverhältnisse, die durch die Bundesfernstraßenmaut verursacht werden und die zu erheblichen Auswirkungen geführt haben bzw. führen.
Diese Situation kann hier aber nicht als Bezugsfall für die Ortsdurchfahrt von Teublitz herangezogen werden. Zwar mag ein gewisser Anteil des Schwerverkehrs der Kategorie "Mautflüchtling" zuzuordnen sein. Derzeit gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anteil dieser Verkehrsgruppe eine Größenordnung erreicht, die die notwendige Schwelle erheblicher/ besonderer (negativer) Auswirkungen erreicht.
Die Beurteilung des vorliegenden Antrages erfolgt vielmehr am wesentlich strengeren Maßstab des §45 Abs.1 Satz2 StVO, d.h. in Teublitz muss aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 bis 1 Buchstabe f) StVO genannten Rechtsgüter (Gesundheit, Leben, Lärmschutz, Schutz vor Abgasen, etc.) erheblich übersteigt.
Widmungsgemäß sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Funktion würde in einer entsprechenden Abwägung zwischen allen Belangen ein besonders schweres Gewicht zu Ungunsten einer Sperrung einnehmen.
Vor diesem Hintergrund hält die untere Verkehrsbehörde die Anordnung einer entsprechenden Sperrung der Bundesstraße B15 ohne eine zumutbare Alternativstrecke für die betroffenen Kraftfahrer für unzulässig. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der angesprochenen Sperrung der Ortsdurchfahrt von Regenstauf für Kraftfahrzeuge über 12t. Das zuständige Landratsamt Regensburg teilte uns auf Nachfrage mit, dass die verkehrsrechtliche Anordnung hier zum Schutz der Fußgänger aufgrund einer vorhandenen Engstelle erfolgt sei. Hinzukommt, dass Regenstauf über zwei Autobahnanschlussstellen verfügt und die Umfahrung der Ortsdurchfahrt von Regenstauf über die A93 ortsnah erfolgen kann und damit zumutbar ist. In beiden Punkten weicht die Entscheidung in Regenstauf von der Situation in Teublitz ab.
Schließlich wäre eine entsprechende Anordnung nur unter der Einschränkung "Anlieger frei" möglich, da es in Teublitz eine nicht abschließende Anzahl von Anliegern (Lieferanten, Verund Entsorger, etc.) zu Gewerbebetrieben, aber auch zu Privatadressen gibt. Eine Verbotsbeschilderung ohne die Anordnung einer generellen Ausnahme durch Zusatzzeichen über den Weg der Erteilung von Einzelfallausnahmen ist deshalb nicht gangbar. lm Hinblick auf den potentiellen Anordnungsgrund "Lärmschutz" kann deshalb mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Reduzierung des Schwerverkehrsanteiles erreicht wird, die für eine Reduzierung des Lärmschallwertpegels um 3 dBA ausreicht. Verkehrsrechtliche Maßnahmen, die zu einer Reduzierung des Lärmpegels unterhalb dieses Wertes führen sind unzulässig, da diese Anderungen für das menschliche Gehör nicht mehr wahrnehmbar sind.
Zusammenfassend sehen wir derzeit keine Möglichkeit, eine Sperrung der Ortsdurchfahrt der B 15 von Teublitz für den Schwerverkehr anzuordnen.

Ergänzend zum Antrag der BIGTUT:
Nach Auskunft des Staatlichen Bauamtes ist die Abstufung der Bundesstraße 15 zwischen der AS Ponholz und der B85 am Pittersberg zur Staatsstraße (2398?) bereits vom Bund verfügt. Der Freistaat wird die Straße aber erst übernehmen, wenn alle erforderlichen Sanierungsarbeiten abgeschlossen sind. Ein Zeitpunkt kann hier nicht genannt werden. Änderungen für die oben beschriebenen Schwerverkehrssperrungen ergeben sich durch die Abstufung aber nicht, da die Zuständigkeiten der Verkehrsbehörden unverändert bleiben. Durch die Vorstadt von Burglengenfeld führt die Staatsstraße 2235 (Schmidmühlender Straße) bis zum Zementwerk. Zuständig für eine Schwerverkehrssperrung ist hier ebenfalls die Untere Verkehrsbehörde am Landratsamt Schwandorf. Die Schwerverkehrssperrung unterliegt den bereits oben geschilderten Bedingungen. Antragsteller sollte die Stadt Burglengenfeld sein.
Stadtrat Pfeffer dankt der Ersten Bürgermeisterin und der Verwaltung für die Anberaumung der Verkehrsschau. Dies ging jedoch an seinen Antrag vorbei. Es hätte ein Antrag an den Straßenbaulastträger, das Staatliche Bauamt, erfolgen sollen. Stadtrat Sander erklärt für die CSU-Fraktion, dass nichts unversucht bleiben soll. Der Antrag soll weiterverfolgt werden.
Wegen der Sperrung der Vorstadt Burglengenfeld für den Schwerlastverkehr soll Kontakt mit Ersten Bürgermeister Gesche aufgenommen werden.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, die Sperrung der Bundesstraße 15 in der Ortsdurchfahrt Teublitz für den Schwerverkehr zu beantragen. Die Verwaltung wird beauftrag, mit der Stadt Burglengenfeld Kontakt wegen der Sperrung der Vorstadt aufzunehmen.

Abstimmungsergebnis:

JA-Stimmen: 18
NEIN-Stimmen: 0
Persönlich beteiligt: 0

 

Errichtung eines Radweges an der B15

Die SPD-Fraktion stellt zur Behandlung in der nächsten Stadtratssitzung folgenden Antrag:
"Die Stadt Teublitz beantragt beim Straßenbaulastträger die Errichtung eines Radweges entlang der B15 innerorts vom Kreisverkehr mit der SAD 1 bis zum Einkaufszentrum in Teublitz West.

Zur Begründung:
Das hohe Verkehrsaufkommen in der Regensburger Straße macht die Nutzung des Fahrrades im fließenden Verkehr weitgehend unmöglich. Erschwert wird die Nutzung von Fahrrädern durch viele unübersichtliche Bereiche mit Einmündungen und ruhendem Verkehr. Daher verzichten viele Teublitzer Bürgerinnen und Bürger bei innerörtlichen Fahrten auf das Fahrrad und nutzen den Pkw. Dadurch entsteht vermeidbarer Quell- und Zielverkehr, der einen wesentlichen Teil der Verkehrsbelastung im Bereich der Regensburger Straße ausmacht.
Die Errichtung eines Radweges wurde unter anderem in einer Bürgerversammlung 2012 angeregt. Nach Auskunft des ADFC und der Straßenverkehrsbehörde am Landratsamt Schwandorf gibt es bereits zahlreiche Beispiele, wie mit geringem Aufwand Fahrradwege verwirklicht werden können."
Der Antrag der SPD-Fraktion wurde dem Straßenbaulastträger zur Stellungnahme weitergeleitet und von diesem an die Untere Verkehrsbehörde am LRA Schwandorf zur Behandlung in der nächsten erreichbaren Verkehrsschau weitergegeben. Über den Antrag der SPDFraktion wurde in der Verkehrsschau am 18.06.2014 im Beisein des Straßenbaulastträgers, der Polizei und der Stadt Teublitz beraten.
Seitens des Straßenbaulastträgers wurde darauf hingewiesen, dass für die Anlage eines baulichen Radweges eine Mindestbreite von 2m (Einrichtungsradweg) bzw. 3m (einseitiger Zweirichtungsradweg) erforderlich sei. Diese Breite könne in der Ortsdurchfahrt Teublitz nur durch den Wegfall von Gehwegen oder Parkstreifen entstehen. Die Anlage eines kombinierten Geh- und Radwege scheide aus Verkehrssicherheitsgründen aus. Auf Grund der Vielzahl von Grundstücksausfahrten würden zu viele neue Konfliktpunkte des Radverkehrs mit ausfahrenden Fahrzeugen geschaffen. Radwege sind nach neuer Rechtsprechung nur wenn sie rechts liegen benutzungspflichtig, deshalb und weil für eine beidseitige Anlage von Radwegen oder kombinierten Geh- und Radwegen keinen Falls genügend Fläche vorhanden sei, müsste sich die Stadt dann für eine Seite (und damit Fahrtrichtung) entscheiden.
Aufgrund der vorhandenen Engstellen (Lichtsignalanlagen am Rathaus und bei der Bäckerei Moser/Schloß) sei eine durchgängige bauliche Radweg-Lösung vom Kreisverkehr mit der SAD1 bis nach Teublitz West aus Sicht des Straßenbaulastträgers nicht realisierbar. Vom der Unteren Verkehrsbehörde wurde darauf hingewiesen, dass die Art der Radfahrerführung vom durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommen abhängig sei. Für die Stadt Teublitz kämen Radwege und Radfahrstreifen in Betracht. Der Radfahrstreifen wurde von der Verkehrsbehörde als gangbare Alternative vorgeschlagen.
Bei Radfahrstreifen handelt es sich entgegen den baulich angelegten Radfahrwegen um 1,50m breite, markierte Fahrstreifen jeweils rechts auf der Fahrbahn. Bei einer vorhandenen Fahrbahnbreite von derzeit 7,50m (außerhalb der Engstellen) kann auch bei beidseitiger Abmarkierung eines Radfahrstreifens die Mindestfahrbahnbreite von 4,50m eingehalten werden. Wenn sich kein Radfahrer auf dem Radfahrstreifen befindet, darf dieser von Kraftfahrzeugen überfahren werden, um aneinander vorbeifahren zu können.
Die Verkehrsbehörde bittet die Stadt Teublitz deshalb zu entscheiden, ob sie der Lösung mittels Radfahrstreifen näher treten will. Sollte dies der Fall sein, erfolge eine nähere Planung durch den Straßenbaulastträger. Erst im Zuge dieser Planung kann beurteilt werden, wie der Konzentrationsbereich am Marktplatz gestaltet werden könne. Stadtrat Pfeffer bedankt sich für die von der Verwaltung geleistete Vorarbeit. Die Markierung eines Radfahrstreifens bringe ein hohes Maß an Sicherheit. Diese Lösung könne in anderen Kommunen betrachtet werden.
Stadtrat Liebl befürchtet Verkehrsbehinderungen, weil Radfahrer nicht überholt werden können. Der Weg müsste gerade in der Ortsmitte ab der Einmündung Münchshofener Straße bis zur Bäckerei Moser unterbrochen werden. Stadtrat Gawinowski vertritt die Auffassung, dass es zur Verkehrsberuhigung beiträgt, wenn die Lkws den Radfahrern hinterherfahren müssten. Stadtrat Pfeffer hält die Diskussion um Details für verfrüht. Stadtrat Sander führt aus, innerhalb der CSU-Fraktion gebe es unterschiedliche Auffassungen. Man benötige mehr Informationen. Ein lediglich markierter Radweg verleihe eine falsche Sicherheit.
Dritter Bürgermeister Beer ist ebenfalls der Meinung, dass eine Markierung alleine falsche Sicherheit vorgaukle. Zudem könne der Radweg nicht durchgehend angelegt werden. Stadtrat Pabst sieht dagegen in dem Fahrradstreifen ein mehr an Sicherheit. Die Fahrzeuge dürfen an den Radfahrern nur außerhalb der Markierung vorbeifahren. Stadtrat Hintermeier führt aus, er selbst sei beruflich sehr viel im Auto unterwegs und kenne viele Situationen, in denen die Fahrer abgelenkt sind. Eine Markierung werde so häufig nicht beachtet. Auch Stadtrat Dr. Brandl gibt zu bedenken, dass der Radweg von Kraftfahrzeugen befahren wird, wenn kein Radfahrer unterwegs ist. Dies erhöhe für die Radfahrer die Gefahr, übersehen zu werden. Erste Bürgermeisterin Steger führt aus, es gehe heute um keine Entscheidung. Es sollen mehr Informationen eingeholt werden und Lösungsmöglichkeiten skizziert werden. Die Stadträte Ferstl, Hermann-Reisinger und Gawinowski zweigen sich von der Signalwirkung von Markierungen überzeugt und empfehlen, den Beschlussvorschlag mitzutragen.

Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, dem Vorschlag der Verkehrsbehörde zur Markierung von Radfahrstreifen näher zu treten und eine nähere Planung vom Straßenbaulastträger ausarbeiten zu lassen.

Abstimmungsergebnis:

JA-Stimmen: 13
NEIN-Stimmen: 5
Persönlich beteiligt: 0

 

Busverbindung zum Bahnhof Maxhütte-Haidhof

Die SPD-Fraktion stellt zur Behandlung in der nächsten Stadtratssitzung folgenden Antrag:

„Der Stadtrat beschließt die Einführung einer direkten Busverbindung von Münchshofen über Teublitz/Rathaus und die Hugo-Geiger-Siedlung zum Bahnhof in Maxhütte-Haidhof. In Verhandlungen mit der Stadt Maxhütte-Haidhof ist zu klären, ob ein weiterer Halt auf dem Gebiet der Stadt Maxhütte-Haidhof gewünscht wird und eine finanzielle Beteiligung der Nachbarstadt möglich ist.

Zur Begründung:

Der Bahnhof Maxhütte–Haidhof wird nachweislich von Teublitzer Bürgern intensiv genutzt. Dies gilt sowohl für Berufspendler wie für Studierende und Schüler. Die lange Streckenführung der RVV-Linie 41 über Burglengenfeld macht die Nutzung des ÖPNV allerdings unattraktiv, zumal die Ankunftszeiten nicht auf die Zugfahrpläne abgestimmt sind. Daher werden die Park & Ride Plätze am Bahnhof in Maxhütte-Haidhof zu großen Teilen von Teublitzer Fahrzeugen belegt. Weiterer Verkehr entsteht durch die Bring- und Holfahrten zum Bahnhof. Auch diese Verkehre tragen zur Verkehrsbelastung in der Regensburger Straße bei. Eine an die Zugverbindungen von und nach Regensburg ausgerichtete Busverbindung könnte also eine kurzfristige Maßnahme zur Entlastung der Anwohner sein. Zudem ist der Bus eine ökologische Alternative zum Individualverkehr und stärkt die Attraktivität von Teublitz als Wohnort.“

Der Antrag mit Begründung wurde an das zuständige Sachgebiet für den öffentlichen Personennahverkehr am Landratsamt Schwandorf zur Stellungnahme weitergeleitet. Der Sachbearbeiter teilte mit, dass eine stadtgebiets-übergreifende Busverbindung vom Landratsamt genehmigt werden müsse (im Gegensatz zu einem reinen Stadtbus und unabhängig von der Genehmigung nach Personenbeförderungsgesetz durch die Reg. d. Opf.). Das Landratsamt muß seinerseits die Stellungnahme des Konzessionsnehmers (für die Linie 41 hier die RVV) einholen. Da es bereits eine direkte Linienverbindung von Teublitz über die Hugo-Geiger- Siedlung zum Bahnhof (Linie 6032), sowie die Linie 41 über die Stadt Burglengenfeld zum Bahnhof gebe, könne seitens der Stadt Teublitz lediglich Antrag auf Umstellung der Fahrzeiten oder Verstärkung dieser Linien gestellt werden. Zudem seien die angekündigten Fahrzeitänderungen der Vogtlandbahn im Dezember 2014 zu berücksichtigen. Folgende Fahrtmöglichkeiten bieten sich derzeit nach Regensburg:

- Linie 6013 Ortslinienverkehr Teublitz mit 7:25 Uhr Ankunft Teublitz Schule (aus allenOrtsteilen)
- Linie 6032 Linienverkehr Teublitz – Maxhütte-Haidhof 7:27 Uhr ab Teublitz Schule und Ankunft Bahnhof Maxhütte-Haidhof um 7:33 Uhr (direkt über Hugo-Geiger- Siedlung)
- Alternativ Linie 41 ab Teublitz Rathaus um 7:26 Uhr und Ankunft Bahnhof Maxhütte- Haidhof um 7:51 Uhr (über Burglengenfeld)
- Zug 855 nach Regensburg ab Bahnhof Maxhütte-Haidhof um 7:56 Uhr Von Regensburg:
- Zug 855 ab Regensburg mit Ankunft Bahnhof Maxhütte-Haidhof um 16:12 oder 16:49 oder 17:23 oder 17:42 Uhr
- Linie 6032 ab Bahnhof Maxhütte-Haidhof um 16:13 Uhr und Ankunft Teublitz Schule um 16:23 Uhr (direkt über Hugo-Geiger-Siedlung)
- Alternativ Linie 41 ab Bahnhof Maxhütte-Haidhof um 16:13 oder 16:59 oder 17:28 oder 17:51 Uhr und Ankunft Teublitz Rathaus um 16:44 Uhr,…

Das Landratsamt teilte weiter mit, dass eine ähnliche Busverbindung (Ringverkehr im Städtedreieck) bereits 2010 vom Landkreis geprüft worden sei. Damals wären durch die zusätzlichen Fahrten Kosten von rund 100.000 Euro hervorgerufen worden, deren Übernahme durch den Landkreis vom Kreistag abgelehnt wurde. Auch eine Verstärkung der Linie 6032 werde Mehrkosten verursachen.

In der Mittelbayerischen Zeitung wurde am 18.07.2014 die Verstärkung der Zugverbindung Schwandorf-Regensburg (künftig halbstündig) für Dezember 2014 bekanntgegeben. Stadtrat Pfeffer führt aus, die bestehenden Busanbindungen dienten in erster Linie dem Schülerverkehr. Es gelte auch die Berufspendlerströme einzubinden. Stadtrat Georg Beer kündigt einen Antrag auf Anlegung eines Radweges nach Verau an.

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, sobald der Fahrplanwechsel durch die Bahn im Dezember erfolgt ist, Antrag auf Verstärkung der Linie 6032 (Linienverkehr Teublitz – Maxhütte-Haidhof über Hugo-Geiger-Siedlung) zu stellen. Es soll eine frühere Fahrt zum Bahnhof nach Maxhütte- Haidhof beantragt werden (derzeit erste Ankunft 7:27 Uhr) und eine spätere Fahrt zurück (derzeit letzte Abfahrt 16:11 Uhr). Sobald die entstehenden Mehrkosten feststehen und der Kreistag deren Übernahme ablehnt, kann im Stadtrat über die Übernahme durch die Stadt Teublitz und eine eventuelle Beteiligung der Stadt Maxhütte-Haidhof entschieden werden.

Abstimmungsergebnis:

JA-Stimmen: 18
NEIN-Stimmen: 0
Persönlich beteiligt: 0

 

Ratsbegehren zur Durchführung eines Bürgerentscheides über die Wasserlieferung an einen Getränkeabfüllbetrieb

Die SPD-Fraktion stellt zur Behandlung in der nächsten Stadtratssitzung folgenden Antrag:
"Die Stadt Teublitz führt einen Bürgerentscheid nach Art.18a (2) GO zur Frage durch, ob die Stadt Teublitz Tiefenwasser aus ihren Brunnen an einen Getränkeabfüllbetrieb zur Vermarktung liefern soll."

Der Antrag wird damit begründet, dass viele Teublitzer Bürgerinnen und Bürger derzeit über das geplante Gewerbegebiet an der A93 und mögliche Ansiedlung eines Getränkeabfüllbetriebes sowie die beabsichtigte Lieferung von Tiefenwasser durch die Stadt diskutieren würden. Wie der Presse zu entnehmen sei, habe sich zwischenzeitlich eine Bürgerinitiative mit dem Namen "Schützt unser Wasser" gegründet, die einen Bürgerentscheid in dieser Frage anstrebe. Die SPD-Fraktion sei der Ansicht, dass die Teublitzer Bürgerinnen und Bürgern diese grundlegende Entscheidung über das lebenswichtige Gut Wasser möglichst bald selbst treffen sollen und stelle deshalb diesen Antrag, um einen Bürgerentscheid mittels Ratsbegehrens zügig auf den Weg zu bringen. Eine schnelle Entscheidung liege im Interesse der Stadt Teublitz, weil davon auch die Planungen für ein zukünftiges und dringend erforderliches Gewerbegebiet abhängig seien.
Zulässiger Gegenstand eines Bürgerentscheides
Nach Art. 18 a Abs. 2 GO1 kann der Stadtrat beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet. Die Wasserversorgung ist nach Art. 83 Abs. 1 BV2, Art. 7 Abs. 1 u. 57 Abs. 2 GO eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Stadt und damit zulässiger Gegenstand eines Bürgerentscheides.
Mehrheitserfordernis
Für die Entscheidung, ob in Form eines Ratsbegehrens ein Bürgerentscheid herbeigeführt werden soll, ist die einfache Mehrheit der abstimmenden Stadtratsmitglieder gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GO erforderlich.
Begründung
Im Gegensatz zum Bürgerbegehren ist eine Begründung rechtlich nicht erforderlich. Art. 18 a Abs. 4 GO ist nicht anwendbar. Gleichwohl ist dies rechtlich nicht ausgeschlossen und in diesem Fall auch zweckmäßig, um deutlich zu machen, dass die Bürgerinnen und Bürger nicht leichtfertig zu den Urnen gerufen werden. Außerdem können damit die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen offen gelegt werden. Das Abstimmungsverhalten selbst darf dadurch jedoch nicht auf unzulässige Weise beeinflusst werden.
Sperrwirkung des Stadtratsbeschlusses
Im Unterschied zur Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens durch den Stadtrat (Art. 18a Abs. 9 GO) entfaltet der Beschluss über die Durchführung eines Ratsbegehrens noch keine Sperrwirkung, dh. es darf bis zur Durchführung des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung des Stadtrats getroffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung begonnen werden.
Bürgerentscheid
Beschließt der Stadtrat mehrheitlich die Durchführung des Bürgerentscheids, entscheidet die Bürgerschaft unmittelbar und verbindlich die unterbreitete Frage anstelle des ursprünglich zuständigen Stadtrats.
Fragestellung
Dem Bürgerentscheid muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung zugrunde liegen (Art. 18 a Abs. 4 GO). Im Antrag wurde keine Frage formuliert
Terminierung
Den Termin setzt der Stadtrat in eigener Zuständigkeit fest. Eine gesetzlich vorgegebene Durchführungsfrist gibt es im Gegensatz zum Bürgerbegehren (Art. 18 a Abs. 10 GO: innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit) nicht.
Bindungswirkung
Auch für den mit Ratsbegehren initiierten Bürgerentscheid gilt die gleiche Bindungswirkung wie für einen mit Bürgerbegehren erzwungenen Entscheid (Art. 18 a Abs. 3 GO). Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Beschlusses des Stadtrats. Der Bürgerentscheid, dessen Fragestellung mit "Ja"3 beantwortet wurde, kann innerhalb eines Jahres nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden, es sei denn, dass sich die dem Bürgerentscheid zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat.
Abstimmungsquorum
Nach Art. 18 a Abs. 12 Satz 1 GO muss die Mehrheit der Abstimmenden die Frage beantworten. Diese Mehrheit muss mindestens 20 % aller Stimmberechtigten betragen. Wird dieses Quorum erreicht, ist die beim Bürgerentscheid gestellte Frage verbindlich entschieden. Wird das Abstimmungsquorum verfehlt, bleibt der Bürgerentscheid rechtlich bedeutungslos. Auf Nachfrage von Erste Bürgermeisterin Steger formuliert Stadtrat Haberl folgende Fragestellung für einen Bürgerentscheid:
Sind Sie gegen eine Lieferung von Wasser aus den Brunnen der Stadt Teublitz an einen
Abfüllbetrieb zur Vermarktung?"
Stadträtin Wilhelm-Dorn führt aus, die CSU stehe dazu, wenn das Gutachten ergibt, dass dies ohne Einschränkungen für die Bürger möglich sei, dem Projekt zuzustimmen. Die hohen Erschließungskosten für das Gebiet an der A 93 sind vom Investor zu tragen. Es würden ca. 200 Arbeitsplätze entstehen. Trotz Mineralwassernutzung sei die Trinkwasserversorgung gewährleistet. Die Verkehrsanbindung sei außerordentlich günstig. Die Ansiedlung der Getränkefirma stelle eine Zukunftschance für Teublitz dar. Stadtrat Pfeffer entgegnet, er widerspreche diesen Argumenten nicht. Es gehe darum, den Bürger entscheiden zu lassen und richte deshalb einen Apell an die CSU, dem Ratsbegehren zuzustimmen. Entscheidungen würden beschleunigt, es sei denn, man wolle den Bürgerentscheid verhindern. Es gehe am schnellsten, wenn heute entschieden werde. Lehnt der Bürgerentscheid die Getränkefirma ab, dann könne man mit der Ausweisung des Gewerbegebietes fortfahren. Es sei also ein Antrag auf Beschleunigung und es gebe viele an einer Ansiedelung dort interessierte Unternehmen.
Stadtrat Pretzl führt aus, es gehe um einen Vertrag über 30 Jahre, den noch die Enkel erfüllen müssten. Das seien vertragliche Verpflichtungen über 15 Mio. m³. Die Bürger sollten entscheiden, wie das etwa in der Schweiz üblich sei. Erste Bürgermeisterin Steger entgegnet, der Stadtrat entscheide auch über den Bau von Schulen, Straßen oder die Ausweisung von Baugebieten. Auch dies seien Entscheidung für einen Zeitraum von 30 Jahren und mehr. Stadtrat Pfeffer erinnert an 2008. Damals habe die CSU-Fraktion zur Umgehungsstraße ein Ratsbegehren beantragt. Stadtrat Dr. Brandl führt aus, die Situation sei nicht vergleichbar. 2008 hatte sich der Stadtrat zuvor 6 Jahre mit diesem Thema befasst und wollte eine Entscheidung herbeiführen. Diesmal fanden vor 7 Monaten die Kommunalwahlen statt. Ein wesentliches Thema des Wahlkampfes war die Neuansiedlung des Getränkeabfüllers. Die CSU konnte damit ein hervorragendes Wahlergebnis erzielen und sehe die Verwirklichung der Ansiedelung als Wählerauftrag.
Erste Bürgermeisterin Steger führt aus: "Nachdem nun die Argumente ausgetauscht sind, steht mir das Schlusswort zu: Dazu möchte ich mit einem Zitat aus der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts, das in den letzten Wochen von so vielen Fachleuten benutzt worden ist, beginnen: "Tiefengrundwasser soll in seiner natürlichen Beschaffenheit erhalten bleiben und kann nur sehr eingeschränkt nachhaltig genutzt werden. Entnahmen von Tiefengrundwasser sollen nur dann auf Dauer gestattet werden, wenn für die öffentliche Trinkwasserversorgung keine anderen zumutbaren Versorgungsalternativen bestehen, oder wenn es für andere hochwertige Zwecke genutzt werden soll, für die Wasser von besonderer Reinheit oder aus großer Tiefe erforderlich ist. (z.B. Heil- oder Mineralwassernutzung, balneomedizinische oder geothermische Thermalwassernutzung)…" Diese Zeilen bestärken mich darin, dass das, was wir hier in Teublitz planen, der richtige Weg ist.

Aber nun zum Ratsbegehren:
- Am 16. März diesen Jahres fanden Kommunalwahlen statt. Für mich der größte regelmäßige Bürgerentscheid, der alle 6 Jahre stattfindet.
- Die Themen "Gewerbegebiet und Getränkeabfüllfirma" waren die großen Wahlthemen für mich als Bürgermeisterin.
- Die Bürger haben abgestimmt, und zwar eindeutig! Das Ergebnis lässt keine mehrheitliche Ablehnung dieser Projekte erkennen.
- Am 5. Juni beschloss der Stadtrat einstimmig den Kostenübernahmevertrag mit EET bezüglich der Kostenübernahme bei den Gutachten. Einstimmig!
- Noch in der StR Sitzung am 24. Juli, in der den Stadträten von einem Vertreter von EDEKA die neueste Entwicklung des Projektes vorgestellt wurde, war die nun ablehnende Haltung einiger Stadträte nicht vorhersehbar.
- In Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern bin ich gerade in den letzten Wochen darin bestärkt worden, diese Chance für Teublitz nicht verstreichen zu lassen. Grundtenor im StR bis Ende Juli war, die Ergebnisse der Gutachten abzuwarten. Heute nun ist das erste Gutachten da, aber einige Stadträte haben sich schon vor ca. 2 Wochen festgelegt, gegen die Ansiedlung des Getränkebetriebes zu stimmen. Schade!
- Ich habe vor der Wahl die Ausweisung eines Gewerbegebietes versprochen und auch die Ansiedlung von Betrieben - und zu diesen Versprechen stehe ich! Daher kann ich nicht für dieses Ratsbegehren stimmen.

Beschluss:
Der Stadtrat stimmt dem von der SPD-Fraktion beantragten Ratsbegehren zu.

Abstimmungsergebnis:
JA-Stimmen: 9
NEIN-Stimmen: 11
Persönlich beteiligt: 0

 

Quelle: https://www.teublitz.de/fileadmin/Dateien/Beschlussbuecher/Beschlussbuch_Stadtrat_2014.pdf